Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Grenzgängerausweis für eine Beschäftigung in der Schweiz beantragen

Möchten Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz arbeiten? Dann benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Diesen Ausweis beantragt in gewissen Kantonen Ihr Arbeitgeber für Sie.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürger und EU-Bürgerinnen. Hinzu kommen

  • die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen,
  • das Recht auf den Erwerb von Immobilien und
  • die Koordination der Sozialversicherungssysteme.

Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder.

Hinweis: Am 8. Februar 2009 wurde die Weiterführung des FZA und das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU-2) vom Schweizer Volk gutgeheißen. Das Protokoll II trat am 1. Juni 2009 in Kraft. Nach der Ratifikation des Protokolls III Ende 2016 wurde das FZA am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgeweitet. Während der ersten Umsetzungsphase gelten gegenüber kroatischen Staatsangehörigen besondere Übergangsbestimmungen mit arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen und Höchstzahlen.

Hinweis: Der Bundesrat hat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel gegenüber Staatsangehörigen der EU-2 in Anspruch zu nehmen. Per 1. Juni 2017 wurde deshalb die Kontingentierung der Bewilligungen B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien wieder eingeführt. Es stehen 996 Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA zur Verfügung. Die Kontingentierung gilt während eines Jahres.

Während des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz müssen Sie den Grenzgängerausweis immer bei sich haben. Er gilt in Deutschland nicht als Ausweisdokument. Bei einer Kontrolle an der deutschen Grenze benötigen Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass.

Voraussetzungen

  • Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU-25- oder EFTA-Staates.
  • Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Sie haben Ihren Arbeitsplatz in der Schweiz.
  • Sie kehren mindestens einmal die Woche an Ihren Wohnort zurück.

Verfahrensablauf

Der Grenzgängerausweis muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer kürzer als zwölf Monate, beschränkt die zuständige Stelle Ihre Grenzgängerbewilligung auf die Dauer des Arbeitsvertrags. Bei über zwölfmonatiger Dauer oder unbefristeten Verträgen ist sie fünf Jahre gültig. Sie können die Bewilligung um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen.

Hinweis: Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte eine Verlängerung beantragt werden. Stellenwechsel, Änderung der Auslandsadresse sowie Änderungen zum Personenstand sind ebenfalls der zuständigen Stelle zu melden.

Unterlagen

  • Arbeitsvertrag
  • Bescheinigung über den Hauptwohnsitz in Deutschland
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
  • ein Passfoto

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

  • für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Erwachsene: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 65,00 Schweizer Franken
  • für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Personen unter 18 Jahren: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 30,00 Schweizer Franken

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags dauert in den meisten Fällen zwei bis drei Wochen.

Sonstiges

Wenn Ihr Arbeits- und Wohnort in der Schweiz ist, kann eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für Sie infrage kommen. Es gibt

  • kurzfristige Bewilligungen (L-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu 18 Monaten) und
  • langfristige Bewilligungen (B-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu fünf Jahren).

Nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt können Sie unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Bewilligung) erhalten.

Zuständigkeit

  • das Migrations oder Ausländeramt des Kantons, in dem Ihr zukünftiger Arbeitsort liegt
  • je nach Kanton teilweise zusätzlich: das kantonale Arbeitsamt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat dessen ausführliche Fassung am 30.05.2017 freigegeben.