Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Palais Landenberg Rathaus
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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an

  • eine bestimmte Person,
  • bestimmte Räume und
  • eine bestimmte Betriebsart.

Jede Änderung wie zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder ein Umzug macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis ersetzt die bislang erforderliche Spielhallenerlaubnis. Sie ist auf höchstens 15 Jahre befristet.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend

  • der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 (Geld- oder Warenspielgeräte) oder
  • der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung

dient.

Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die Sie nur zu Erprobungszwecken aufstellen.

Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle kann die zuständige Stelle im Einzelfall mit Auflagen versehen. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und ist in der Spielverordnung festgelegt.

Neben der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle benötigen Sie zusätzlich:

  • eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (Aufstellererlaubnis) und
  • eine Geeignetheitsbestätigung. Das ist eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht.

Ob Sie diese erhalten, richtet sich nach der Gewerbeordnung und der Spielverordnung.

Die zuständige Stelle beurteilt nach den Vorschriften des Baurechts:

  • die bauliche Errichtung einer Spielhalle und
  • die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils zum Zwecke des Betriebs einer Spielhalle

In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen.

Achtung: Die Spielhallenerlaubnis lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften unberührt. Sie erhalten sie regelmäßig erst, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.

Voraussetzungen

Zu den Voraussetzungen gehören

  • neben allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen wie die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person auch
  • glücksspielrechtliche Erfordernisse, vor allem die Vorlage eines Sozialkonzeptes.

Im Sozialkonzept müssen Sie angeben,

  • wie Sie problematisches und pathologisches Glücksspiel verhindern,
  • wie Sie die Einhaltung relevanter Vorgaben überwachen und mit Verstößen umgehen,
  • wie Sie betroffene Spieler oder Spielerinnen in das Hilfesystem vermitteln und
  • wer die verantwortlichen Personen sind.

Sie müssen Ihr Personal auf Ihre Kosten besonders schulen. Die Anforderungen an ein Sozialkonzept für Spielhallen und weitere Informationen zu den Schulungen finden Sie auf den Seiten des Landesgesundheitsamtes. Dort finden sich auch Hinweise zu Anbietern der Schulungen. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.

Der Betrieb der Spielhalle muss den Erfordernissen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes genügen. Dazu gehört auch

  • die Durchführung von Einlasskontrollen, um sicherzustellen, dass sich keine Personen unter 18 Jahren in der Spielhalle aufhalten.
  • die Aufklärung und Information der spielenden Personen über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten und Suchtrisiken sowie
  • die Einhaltung der für Spielhallen geltenden Werbebeschränkungen.

In folgenden Fällen erhalten Sie keine Erlaubnis:

  • Sie sind nicht hinreichend zuverlässig.
    Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen eines Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes.
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen.
    Liegt Ihnen bereits eine Baugenehmigung vor, darf Ihnen die zuständige Stelle die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die sie bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft hat.
  • Der Betrieb der Spielhalle lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten.
  • Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu anderen Spielhallen nicht ein. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie; gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.
  • Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht ein. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie; gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.
  • Es wird eine Erlaubnis für eine Spielhalle beantragt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, vor allem in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot der Mehrfach-Konzession, das neben den angeführten Abstandsgeboten eigenständig Geltung beansprucht).

Hinweis: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und die Geeignetheitsbestätigung ein, diese müssen Sie zusätzlich beantragen.

Sofern Sie in Verbindung mit dem Betrieb einer Spielhalle alkoholhaltige Getränke abgeben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Während der für Spielhallen geltenden Sperrzeit ist der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle unzulässig.

Hinweis: Die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) in einer Spielhalle ist nach der Spielverordnung begrenzt. Sie dürfen auf zwölf Quadratmetern Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufstellen. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte insgesamt nicht übersteigen. Beim Ausschank von Alkohol gilt für Sie eine Obergrenze von zurzeit drei Geräten. Bei der Berechnung der Grundfläche werden Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) nicht mitgerechnet. Sie müssen die Geräte so aufstellen, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte (Geräte, an denen man weder Geld noch Waren gewinnen kann) in einer Spielhalle ist im Gegensatz hierzu nicht begrenzt.

Verfahrensablauf

Die Betriebserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese erteilt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Spielhallenerlaubnis ggf. in Verbindung mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.

Tipp: Informieren Sie sich dort vorher, wie Sie den Antrag stellen sollen.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
  • Unterlagen zum Nachweis der oben unter "Voraussetzungen" aufgeführten Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb der Spielhalle (z.B. Sozialkonzept, Nachweise zur erfolgten Schulung des Personals, Informationsmaterial für die Spieler, vorgesehenes Werbekonzept)
  • eventuell: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis

Im Einzelfall können Sie aufgefordert werden, weitere Dokumente vorzulegen, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit und/oder das Vorliegen der glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen betreffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular für die juristische Person selbst auszufüllen. Für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sind alle personenbezogenen Unterlagen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere) einzureichen. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Darunter fallen die GbR, KG, OHG, PartG und GmbH & Co. KG. Sie müssen für jeden Gesellschafter ein Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen vorlegen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Zuständigkeit

die untere Verwaltungsbehörde

  • in den Landkreisen: das Landratsamt,
  • in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
  • die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit