Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
Leistungen des Pass- und Meldeamts sind nachmittags nur auf Terminbasis möglich! Bitte buchen Sie hier!

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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf einen neuen Halter beantragen

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich oder eine Vetretung bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
  • Es gab einen Wechsel der Halterin oder des Halters.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Verfahrensablauf

Sie können eine Wiederzulassung auf einen anderen Halter vor Ort auf der Zulassungsbehörde oder online beantragen.

Wenn Sie die Wiederzulassung vor Ort auf der Zulassungsbehörde beantragen möchten:

  • Sie oder Ihre Vertretung suchen die Zulassungsbehörde zu den Öffnungszeiten auf.
  • Vor Ort legen Sie die notwendigen Unterlagen vor.
  • Sie können entscheiden, ob Sie das bisherige Kennzeichen des Fahrzeugs weiterverwenden oder ob Sie ein neues Kennzeichen auswählen möchten.
  • Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erstellt die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt Ihnen diese zusammen mit den neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) aus.
  • Die Zulassungsbehörde erstellt oder ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II und händigt Ihnen diese aus.
  • Sie bezahlen auf der Zulassungsbehörde die Gebühren, die für die Wiederzulassung angefallen sind.
  • Die Zulassungsbehörde informiert abschließend automatisch Ihre Versicherung über die Wiederzulassung des Fahrzeugs.

Wenn Sie die Wiederzulassung online beantragen wollen:

  • Sie beantragen die Wiederzulassung online über die internetbasierte Kfz-Zulassung (i-Kfz). Dazu gehen Sie den Prozess Schritt für Schritt durch und geben die korrekten Daten an.
  • Sie weisen Ihre Identität mit einer der folgenden Identifizierungsmethoden nach:
  • Natürliche Personen mit einem Personalausweis (nPA), einer elektronischen Identitäts-Karte (eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel, eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ oder via Kartenlesegerät. Alternativ kann die BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
  • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.
  • Der Online-Prozess ist mit sofortiger Zahlung über den jeweiligen Zahlungsdienstleister, an den Sie automatisch weitergeleitet werden, abzuschließen.
  • Die Zulassungsbehörde prüft Ihre Eingaben und validiert diese.
  • Nach erfolgreicher Prüfung teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Sie erhalten einen vorläufigen Zulassungsnachweis.
  • Sofortiges losfahren: Sie können den Zulassungsbescheid sowie den vorläufigen Zulassungsnachweis herunterladen und ausdrucken. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Sind zusätzlich geprägte Kennzeichenschilder mit dem dem Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht und wird der ausgedruckte Zulassungsbescheid mitgeführt, kann sofort losgefahren bzw. am Straßenverkehr teilgenommen werden. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist 10 Tage gültig.
  • Die Zulassungsbehörde erstellt die Zulassungsdokumente und sendet Ihnen diese gemeinsam mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) innerhalb von zehn Tagen per Post zu. Nach Erhalt der Unterlagen bringen Sie die Plaketten sofort auf dem Kennzeichenschild mit dem von der Zulassungsbehörde zugeteilten Kennzeichen an.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

  • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

Bei Vertretung durch einen Dritten:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

  • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Kosten

Die Höhe der Kosten für eine Wiederzulassung auf einen anderen Halter hängt davon ab, ob der Verwaltungsvorgang vor Ort oder online durchgeführt wird.

Die Kosten für eine Wiederzulassung auf einen anderen Halter werden gegebenenfalls ergänzt durch Kosten für besondere Kennzeichen und Zulassungsdokumente.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Beantragung auf der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

Sonstiges

Es handelt sich nur um eine Wiederzulassung auf einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Hat kein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf denselben Halter.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • § 29 Internetbasierte Wiederzulassung
  • § 33 Großkundenschnittstelle

Anlage zu Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Zuständigkeit

Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde

Freigabevermerk

10.06.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg