Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
Leistungen des Pass- und Meldeamts sind nachmittags nur auf Terminbasis möglich! Bitte buchen Sie hier!

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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Ausländische Zeugnisse - Anerkennung beantragen

Die Anerkennung ist notwendig, wenn Sie beispielsweise

  • bestimmte weiterführende Schulen besuchen oder
  • sich für bestimmte Ausbildungsberufe bewerben oder möchten.
  • einen Beruf in der Kindertagesbetreuung ausüben möchten.

Zur Anerkennung wird der ausländische Bildungsnachweis einem vergleichbaren Abschluss in Baden-Württemberg zugeordnet.

Beispiele für Zeugnisse oder Abschlüsse, die zugeordnet beziehungsweise anerkannt werden:

  • Realschulabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand
  • Hauptschulabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand
  • Berufsabschluss einer reglementierten Ausbildung im Bereich Kindertagesbetreuung
  • Hochschulreife für berufliche Zwecke
  • Hochschulzugangsqualifikation für deutsche Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Bildungsnachweisen

Voraussetzungen

Für die Anerkennung von schulischen Abschlüssen:

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder
  • Sie können als Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg eine vorläufige Zusage über einen Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg vorlegen, das heißt eine Ausbildungsstelle in Baden-Württemberg bescheinigt, dass eine Ausbildung vorbehaltlich der Zeugnisanerkennung vorgesehen ist. Allein der Nachweis über eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg ist nicht ausreichend. Oder
  • Sie können als Bürger der EU/EWR/Schweiz einen Nachweis über die Aufnahme im Bewerbungsverfahren für eine Aus- oder Weiterbildung, eine Beschäftigung in Baden-Württemberg vorlegen oder
  • Sie haben sich als deutsche/r Staatsangehörige/r für ein Studium in Baden-Württemberg beworben oder wollen sich bewerben.

Für Abschlüsse aus Baden-Württemberg sind wir jedoch nicht zuständig.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung schriftlich beantragen. Nutzen Sie das entsprechende bereit gestellte Formular. Beachten Sie die besonderen Hinweise. Nennen Sie auch den Zweck, für den Sie die Bewertung benötigen.

Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen mit der Post an die zuständige Stelle. Sie können den Antrag auch vorab per E-Mail senden.

Über die Ergebnisse der Zeugnisprüfung und über eine mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit werden Sie schriftlich informiert.

Die Zeugnisanerkennungsstelle stellt Ihnen bei Anerkennung der erworbenen Qualifikation eine Bescheinigung darüber aus. Mit dem Bescheid erhalten Sie auch Informationen zur Überweisung der Gebühren. Schicken Sie kein Bargeld.

Fristen

frühzeitig, beachten Sie mögliche Bewerbungsfristen

Unterlagen

Anerkennung schulischer Bildungsnachweise:

  • Antragsformular schulische Anerkennung vollständig ausgefüllt
  • Kopie des Passes bzw. Personalausweises
  • wenn der Name im Zeugniseintrag und der Name im Ausweisdokument nicht übereinstimmen: Nachweis über Namensänderung, originalsprachlich und ggf. in amtlicher Übersetzung
  • für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates: Aufenthaltstitel (mit Zusatzblatt)
  • ausländische Schulabschlusszeugnisse mit Fächer- und Notenübersichten
  • Studiennachweise (falls vorhanden)
  • wenn Sie eine Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens beantragen, benötigen Sie außerdem:
    • Nachweise über das Familieneinkommen, z.B. Kopie von Lohn-/Gehaltsabrechnung, Jobcenterbescheid über Arbeitslosengeld.
    • Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder, z.B. Kopie einer erweiterten Meldebestätigung, Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunden der Kinder

Anerkennung beruflicher Bildungsnachweise:

  • Antragsformular berufliche Anerkennung vollständig ausgefüllt
  • Kopie des Passes bzw. Personalausweises
  • wenn der Name im Zeugniseintrag und der Name im Ausweisdokument nicht übereinstimmen: Nachweis über Namensänderung, originalsprachlich und ggf. in amtlicher Übersetzung
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweise über Berufsqualifikation mit Fächer- und Notenübersichten
  • Nachweise zur Berufstätigkeit (z.B. Arbeitsbuch, Arbeitszeugnisse)

Wichtig:

Ihre Bildungsnachweise und deren amtliche Übersetzungen müssen Sie als amtlich beglaubigte Kopien einreichen. Kopien sind amtlich beglaubigt, wenn ein Originalstempel darauf bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Andere originalsprachliche Dokumente müssen Sie originalsprachlich und in amtlicher Übersetzung als normale Kopie, nicht als amtlich beglaubigte Kopie, vorlegen.
Unterlagen in englischer oder französischer Sprache müssen in der Regel nicht übersetzt werden.

Hinweis: Amtliche Übersetzungen dürfen nur von vereidigten Übersetzern oder Übersetzerinnen vorgenommen werden.

Kosten

Bescheinigung über eine erworbene Qualifikation: EUR 100,00

Bei geringem Einkommen können Sie formlos eine Gebührenbefreiung beantragen. Fügen Sie hierzu Ihrem Antrag folgende Nachweise bei:

  • Nachweise über das Familieneinkommen, z.B. Kopie von Lohn-/Gehaltsabrechnung, Jobcenterbescheid über Arbeitslosengeld.
  • Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder, z.B. Kopie einer erweiterten Meldebestätigung, Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunden der Kinder

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge kann die Bearbeitungszeit mehrere Wochen und Monate betragen.

Ist Ihr Fall dringend und Sie können das nachweisen, z.B. durch eine vorläufige Ausbildungs-/Einstellungszusage oder Hinweis auf eine Studienbewerbungsfrist, kann die zuständige Stelle eine schnellere Bearbeitung anstreben.

Sonstiges

Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Zuständigkeit

die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart

Vertiefende Informationen

  • Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart
  • Einzelheiten zur Anerkennung von Berufsabschlüssen und berufsqualifizierenden Abschlüssen aus dem Ausland finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen" beziehungsweise "Ausländische Berufsabschlüsse für IHK-Berufe - anerkennen lassen".
  • Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung erhalten Informationen in der Leistungsbeschreibung "Ausländische Hochschulzugangsberechtigung - Anerkennung beantragen".
  • Weitere Informationen für Vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen finden Sie auf der Internetseite der Gerichtsdolmetscher und Gerichtsdolmetscherinnen.

Freigabevermerk

07.07.2023 Regierungspräsidium Stuttgart