Behörden-Dienstleistungen: ChangeMe

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Palais Landenberg Rathaus
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Hier finden Sie einen Überblick über die Verwaltungsleistungen unterschiedlicher Behörden mit Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten.

Aufnahme als Spätaussiedler beantragen

Für eine Aufnahme als Spätaussiedler müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen.

Voraussetzungen

Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, welche die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.

Als Spätaussiedler können deutsche Volkszugehörige aufgenommen werden. Die deutsche Volkszugehörigkeit hat folgende Voraussetzungen:

  • Abstammung von zumindest einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit
  • Deutscher Nationalitätseintrag im Inlandspass oder anderen behördlichen Ausweisen oder Registern
    Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann daneben auch auf andere Weise erfolgen, vor allem durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse.
  • Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler müssen Sie vom Herkunftsgebiet aus beim Bundesverwaltungsamt einreichen. Sie können den Antrag auch über eine deutsche Auslandsvertretung oder über in Deutschland lebende Verwandte oder sonstige Bevollmächtigte stellen.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, erhalten Sie eine Aufforderung des Bundesverwaltungsamts zur Teilnahme an einem Sprachtest. Dieser Aufforderung sollten Sie unbedingt nachkommen. Das Ergebnis des Sprachtests ist sehr wichtig für die weitere Behandlung Ihres Aufnahmeantrags. Im Rahmen des Sprachtests wird geprüft, ob Sie als antragstellende Person ein einfaches Gespräch über allgemeine Themen des täglichen Lebens führen können. Die Sprachtests werden an deutschen Auslandsvertretungen durchgeführt.

Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wenn Sie die Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllen, erhalten Sie von dort einen Aufnahmebescheid. Bis dahin müssen Sie in Ihrem Herkunftsgebiet warten.

Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland werden die Spätaussiedler und deren Familienangehörige in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamts registriert. Danach erfolgt die Verteilung auf die Bundesländer. Anschließend stellt das Bundesverwaltungsamt eine Bescheinigung aus, die Spätaussiedlern zum Nachweis bei Behörden dient.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Geburtsurkunde(n), eventuell Heiratsurkunde(n), Adoptionsurkunde(n) sowie gegebenenfalls Scheidungsurkunden aller aussiedlungswilligen Personen (auch der Kinder),
  • Arbeitsbücher aller aussiedlungswilligen Personen, die vor dem 01.01.1974 geboren wurden,
  • Führungszeugnisse der ausreisewilligen Personen,
  • Soldbuch, Wehrpass, Bescheinigungen über Internierung, Verschleppung, Enteignung, Besuch deutscher Schulen etc..

Benötigt werden Kopien vom Original mit notarieller Beglaubigung. Kopien müssen vollständig sein, das heißt Vorder- und Rückseite der Urkunde sind vorzulegen. Unbeglaubigte Kopien sind nicht beweisgeeignet.

Der Beglaubigungsvermerk muss im Original vorliegen und die vollständige inhaltliche Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigen. Kopien von Beglaubigungsvermerken oder Beglaubigungsvermerke, welche lediglich die Unterschrift des Übersetzers beglaubigen, reichen nicht aus.

Allen fremdsprachlichen Unterlagen ist eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Für Geburts- und Heiratsurkunden gilt zusätzlich: Die Urkunden sind mit einer „Haager Apostille“ zu versehen. Dies gilt nicht für Urkunden aus EU-Mitgliedsstaaten.

Die mit einer Apostille versehenen Urkunden sind als notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Ist eine Apostillierung nicht möglich, dann wenden Sie sich bitte an das BVA oder an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Einzelfallbezogen

Bezugsort

Friedland

Rechtsgrundlage

Bundesvertriebenengesetz - BVFG:

  • § 4 Spätaussiedler
  • § 5 Ausschluss
  • § 6 Volkszugehörigkeit
  • § 15 Bescheinigungen
  • § 26 Aufnahmebescheid
  • § 27 Anspruch
  • § 28 Verfahren

Zuständigkeit

das Bundesverwaltungsamt (BVA)

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

10.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg