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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Palais Landenberg Rathaus
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Minijob und Minijob in Privathaushalten

 

Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen

  • das Arbeitsentgelt 538 Euro im Monat nicht übersteigt oder
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Tage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes unerheblich.

Kurzfristige Minijobs sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei.

Während 538-Euro Minijobber und Minijobberinnen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen, sind sie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bei Minijobs bzw. 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Minijobber und Minijobberinnen müssen einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent bei Minijobs bzw. 13,6 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten tragen und erwerben damit vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn oder Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation. Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen wollen, können sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Eigenanteil entfällt dann.

Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Bereich folgende Beträge:

  • 13 Prozent Krankenversicherung
  • 15 Prozent Rentenversicherung
  • gegebenenfalls 2 Prozent Pauschalsteuer
  • Hinzu kommen noch Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag).

Als Minijobberin oder Minijobber zahlen Sie bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung weder Steuern noch Sozialabgaben.

Wenn Sie mehrere Minijobs ausüben, werden die Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Liegt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro, so handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden sind.

Beispiel: Frau H arbeitet seit 1. Januar bei Arbeitgeber A und verdient monatlich 538 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar nimmt sie bei Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 250 Euro. Frau H. ist im Januar versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 538 Euro liegt. Mit dem zweiten Minijob übersteigt sie die 538-Euro-Grenze, so dass sie ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungen ist.

Minijob in Privathaushalten

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt statt beispielsweise ein Unternehmen begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Der Minijobber im Privathaushalt zahlt bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil in Höhe von 13,6 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt folgende Beträge:

  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 5 Prozent Rentenversicherung
  • gegebenenfalls 2 Prozent Pauschalsteuer
  • Hinzu kommen noch Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Vor dem Hintergrund der möglichen Fallgestaltungen, sollte im Einzelfall eine Abklärung mit der Minijob-Zentrale erfolgen. Den Kontakt finden Sie unter dem Link in den vertiefenden Informationen.

 

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

 

13.05.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg