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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Palais Landenberg Rathaus
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Arbeitszeit und Arbeitsformen

 

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Es enthält bestimmte Mindestanforderungen.

Danach darf die tägliche Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird.

Ohne Ruhepause darf niemand länger als sechs Stunden hintereinander beschäftigt werden. Die Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden, und zwar von insgesamt

  • mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
  • 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Hinweis: Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Ausnahme kann in bestimmten Bereichen gelten, wie beispielsweise in Krankenhäusern, in Gaststätten oder in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Auch für kraftfahrendes Personal können geringere Mindestruhezeiten zugelassen werden.

Die werktägliche Nachtarbeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb bestimmter Fristen ein Ausgleich stattfindet, sodass durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

Nachtarbeitspersonal ist berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Unter bestimmten Umständen kann ein Nachtarbeitnehmer oder eine Nachtarbeitnehmerin verlangen, einen Tagesarbeitsplatz zu erhalten, beispielsweise wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet.

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen. Für kraftfahrendes Personal kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Können Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden, dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Bereichen wie beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten oder bei Kulturveranstaltungen beschäftigt werden. Beschäftigte müssen jeweils an mindestens 15 Sonntagen im Jahr beschäftigungsfrei haben. Beschäftigte, die an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt werden, müssen innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewährt bekommen.

Der Beginn und das Ende der konkreten Arbeitszeit des Beschäftigten wird durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmt. Dieses Direktionsrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Eine Änderung im Arbeitsvertrag kann dann nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich vorgenommen werden. Soweit ein Betriebsrat besteht, müssen Sie auch dessen Mitbestimmungsrechte beachten.

Ausnahmen und abweichende Regelungen von bestimmten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags zugelassen werden.

Hinweis: Beachten Sie, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise leitende Angestellte oder Chefärzte gilt. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an die Gewerbeaufsicht Ihres Landratsamtes beziehungsweise Ihrer Stadt wenden.

 

Rechtsgrundlage

 

Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

 

Freigabevermerk

 

Stand: 21.07.2021

Verantwortlich: WirtschaftsministeriumBaden-Württemberg