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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

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  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
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Eigentümergemeinschaft

 

Wohnungseigentum ist gekennzeichnet durch das Sondereigentum an einer Wohnung und einem daneben bestehenden Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, das heißt, dass Wohnungseigentümer neben dem Alleineigentum an ihrer Wohnung auch einen Miteigentumsanteil an Gemeinschaftsräumen und an gemeinschaftlichen Bestandteilen der Liegenschaft (z.B. Aufzug, Fahrradabstellräume) haben.

Welche Teile dem Sondereigentum welcher Wohneinheit und welche dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, ist in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan festgelegt, die beide im Grundbuch zu finden sind.

Alle Wohnungseigentümer eines Hauses bilden eine Eigentümergemeinschaft und haben gewisse Rechte und Pflichten:

Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer

Als Wohnungseigentümer haben Sie unter anderem das Recht, Ihr Sondereigentum ausschließlich zu nutzen. Sie können über Ihre Wohnung also grundsätzlich frei verfügen, sie bewohnen, vermieten, verpachten oder anderweitig nutzen. Beschränkungen (z.B. zur Nutzung als Praxis oder Geschäft) können sich aber aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschlüssen und -vereinbarungen ergeben. Sie können auch Andere von der Benutzung oder von Einwirkungen auf Ihr Sondereigentum ausschließen.

Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer

Sie als Wohnungseigentümer sind insbesondere verpflichtet, Ihr Sondereigentum so instand zu halten, dass die anderen Eigentümer keinen Nachteil haben. Das gilt auch für die Benutzung des Gemeinschaftseigentums. Zur Instandhaltung und Instandsetzung notwendige Eingriffe an Ihrem Sondereigentum müssen Sie dulden, ebenso wie Sie zu Ihrem Sondereigentum Zutritt gewähren müssen, sofern dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist. Überdies haben Sie sich entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und den Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen.

Aufgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft

Neben den Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer gibt es auch Aufgaben, die alle gemeinsam erfüllen müssen:

  • Bestellung eines Verwalters
    Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Dazu gehört auch gegebenenfalls die Bestellung eines Verwalters. Bei großen Wohnanlagen ist es üblich, dass zunächst der Bauträger einen Verwalter einsetzt. Er kann ihn höchstens für drei Jahre bestellen. Endet dessen Vertrag, entscheidet die Eigentümergemeinschaft. Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Ein Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden.
  • Eigentümerversammlung
    Die Eigentümer müssen Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum gemeinsam treffen. Dazu dient eine Eigentümerversammlung, die mindestens einmal pro Jahr einzuberufen ist. Dabei hat laut Gesetz jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Die Eigentümerversammlung kann aber in der Gemeinschaftsordnung auch eine andere Zählweise festlegen (z.B. eine Stimme pro Wohnung).
    Entscheidungen, beispielsweise über den jährlichen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Hausordnung, geplante Instandhaltungs- und Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, können mit gesetzlich bestimmten Mehrheiten getroffen werden.
  • Finanzen
    Damit das Gebäude betrieben werden kann, wird von der Eigentümerversammlung ein Hausgeld festgelegt, das für die Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten aufgewendet wird. Außerdem müssen die Wohnungseigentümer vom Hausgeld Rücklagen für größere Reparaturen und Ähnliches bilden. Reicht diese Rücklage einmal nicht aus, kann es sein, dass zusätzlich eine Sonderumlage erhoben wird. Da jeder einzelne Wohnungseigentümer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum besitzt, müssen die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums von allen gemeinsam anteilig getragen werden.
 

Vertiefende Informationen

 

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Mit dem WEMoG werden die Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern, der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter neu geregelt.

Bestimmte bauliche Veränderungen wie zum Beispiel Modernisierungen werden erleichtert. Auch kann nun jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihr beziehungsweise ihm der Einbau einer Ladestation für Elektroautos oder der barrierefreie Ausbau oder Umbau erlaubt werden.

Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer in größeren Wohnungseigentumsanlagen können zudem verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird.

 

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

 

17.07.2024; Justizministerium Baden-Württemberg