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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Palais Landenberg Rathaus
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Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

 

Sobald das zuständige Nachlassgericht vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers erfährt, etwa durch Mitteilung des Sterbefalls durch das Standesamt und durch das Zentrale Testamentsregister, beziehungsweise nach dessen Tod ein gefundenes Testament von den Erben überreicht bekommt, eröffnet es die in seiner Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen, also Testamente und Erbverträge. Das Nachlassgericht kann hierzu einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen festlegen und die gesetzlichen Erben der Erblasserin oder des Erblassers und die sonstigen Beteiligten zu diesem Termin einladen. Alternativ kann beim Nachlassgericht eine „stille Eröffnung“ ohne Terminladung stattfinden. Hat kein Termin stattgefunden, wird jede und jeder Beteiligte über den ihn beziehungsweise sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich informiert. Auch diejenigen Beteiligten, die an dem Termin zur Testamentseröffnung nicht teilgenommen haben, werden schriftlich informiert.

Hinweis: Sonstige Beteiligte sind diejenigen, die durch die letztwillige Verfügung des Erblassers unmittelbar betroffen sind, zum Beispiel Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer sowie Empfängerinnen und Empfänger von Auflagen.

Nicht verkündet werden Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament oder des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag. Dies gilt allerdings nur, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen abtrennbar sind, das heißt, wenn sie selbstständig für sich alleine stehen können.

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament oder einen eröffneten Erbvertrag einzusehen. Auch kann die oder der Berechtigte eine Kopie fordern, die auf Verlangen beglaubigt wird.

Hinweis: Befindet sich eine letztwillige Verfügung seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, wird von Amts wegen ermittelt, ob die Erblasserin oder der Erblasser noch lebt. Ist sie oder er zwischenzeitlich verstorben, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Das Nachlassgericht erhebt für jede Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen eine Gebühr von 100 Euro. Nur wenn mehrere Verfügungen von Todes wegen derselben Erblasserin oder desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet werden, wird nur eine Gebühr erhoben.

 

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.