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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Palais Landenberg Rathaus
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Die Wahlorgane

 

Die Wahlorgane bei der Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin sind:

  • Gemeindewahlausschuss
  • ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
  • ein oder mehrere Briefwahlvorstände

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer und Schriftführerinnen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen.
Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben.

Gemeindewahlausschuss

Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest.
Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem beziehungsweise der Bürgermeisterin als Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzern beziehungsweise Beisitzerinnen.
Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist beziehungsweise die Bürgermeisterin selbst Wahlbewerberin, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten.

Der Gemeinderat wählt die Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen und bestellt für jeden Beisitzer beziehungsweise jede Beisitzerin eine Stellvertretung.
Beisitzer und Stellvertreter beziehungsweise Beisitzerin und Stellvertreterin müssen wahlberechtigt sein.

Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung beziehungsweise die Vorsitzende oder ihre Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer und Beisitzerinnen oder Stellvertreter und Stellvertreterinnen anwesend sind.
Mindestens müssen aber zwei Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen oder Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen anwesend sein.

Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer beziehungsweise eine Schriftführerin.

Der Gemeindewahlausschuss wird für jede Wahl neu gebildet.
Dies gilt aber nicht für eine "Stichwahl" des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin. die ist erforderlich, wenn bei der ersten Wahl keiner der Bewerbebenden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Die Stichwahl wird von dem Gemeindewahlausschuss der ersten Wahl geleitet.

Wahlvorstand und Briefwahlvorstand

Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung.
Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
Der Wahlvorstand besteht aus der vorsitzenden Person, deren Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzenden.

Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte.
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin wiederum bestellt aus den Beisitzendenn den Schriftführung und deren Stellvertretung.

In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. Damit soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und an seiner Stelle ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes von dem Gemeindewahlausschuss wahrgenommen werden.

In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bestimmen, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder beziehungsweise Mitgleiderinnen (darunter jeweils der Wahlvorsteher beziehungsweise die Wahlvorsteherin und der Schriftführer beziehungsweise die Schriftführerin oder deren Stellvertretung) anwesend sind.

Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.

 

Freigabevermerk

 

06.11.2023Innenministerium Baden-Württemberg