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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Speisen und Getränke in der Gastronomie

 

Neben den Hygienevorschriften gibt es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auch Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, die in Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden.

Im Gegensatz zu verpackten Lebensmitteln müssen in Gaststätten oder Kantinen keine schriftlichen Angaben über die enthaltenen Zutaten gemacht werden, da diese Informationen mündlich weitergegeben werden können. Davon gelten folgende Ausnahmen:

Angabe von enthaltenen Zusatzstoffen

Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Zusatzstoffe ("E-Stoffe") gemacht werden. Diese Zusatzstoffe müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- oder Getränkekarten, auf Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt.

Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt auch für Gastronomiebetriebe.

Enthalten bestimmte Speisen oder Getränke gentechnisch veränderte Bestandteile, muss der Betreiber der Gaststätte den Hinweis "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder Ähnliches gut sicht- und lesbar in direktem Zusammenhang mit dem Produkt (z.B. auf der Speisekarte) angeben.

Kennzeichnung von bestrahlten Lebensmitteln

Wenn ein Lebensmittel oder auch nur eine Zutat (z.B. die Kräutermischung auf einer Pizza) bestrahlt wurde (z.B. um eine längere Haltbarkeit zu erreichen), muss dies durch die Angaben "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Speisekarte hinter dem Namen des Lebensmittels oder der Zutat angegeben werden.

Kennzeichnung von Käse-Imitaten

"Käseimitate" oder "Analogkäse" stellen Erzeugnisse eigener Art dar und müssen mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung versehen sein, in der die Angabe "Käse" nicht vorkommt. Die Bezeichnung "Käse" ist nämlich einem aus dickgelegter Käsereimilch hergestellten Erzeugnis vorbehalten.

Produkte, bei denen Milchbestandteile (wie Fett und/oder Eiweiß) vollständig oder teilweise durch andere Stoffe ersetzt sind, dürfen nicht als Käse bezeichnet werden.
Imitationserzeugnisse werden im Wesentlichen aus Eiweiß und pflanzlichen Fetten, Verdickungsmitteln, Aromen und Farbstoffen hergestellt, teilweise mit Milchbestandteilen, teils gänzlich ohne.
Im Vergleich zu Käse ist die Herstellung einfacher und kostengünstiger.
Es gibt sie in verschiedenen Sorten und Geschmacksrichtungen, manchmal in Blöcken, häufig in Scheiben oder gerieben.
Vor allem aufgrund des Aussehens und der Konsistenz sind sie mit echtem Käse verwechselbar.
Von Seiten der Hersteller werden die Imitate meist mit einer ordnungsgemäßen Verkehrsbezeichnung wie beispielsweise "Lebensmittelzubereitung aus Magermilch und Pflanzenfett" versehen und an die Gastronomie geliefert.
Die korrekte Kennzeichnung wird dort aber oft nicht beachtet, sodass die Erzeugnisse in Speisekarten oder auf Preisaushängen unter der irreführenden Bezeichnung "Käse" angeboten werden.

Kennzeichnung von Allergenen

Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Allergene gemacht werden.
Allergene müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt.

 

Freigabevermerk

 

21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg