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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Betriebsrat

 

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebs, das die Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vertritt. Betriebsräte wirken vor allem mit an der Lösung von Konflikten zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft und wachen über die soziale, personelle und – eingeschränkt – auch wirtschaftliche Stabilität des Betriebs.

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern eingerichtet werden. Die Einrichtung eines Betriebsrates ist nicht verpflichtend – es steht den Arbeitnehmern also frei, einen Betriebsrat zu bilden. Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören. Gewählt werden Betriebsräte für die Dauer von vier Jahren. Leitende Angestellte sind von der Wahl in den Betriebsrat ausgeschlossen, sie können jedoch als eigene Vertretung den sogenannten Sprecherausschuss wählen.

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft, angefangen von einer Person in Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis hin zu 35 Personen in Betrieben mit 7001 bis 9000 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für noch größere Betriebe legt das Betriebsverfassungsgesetz eine entsprechend größere Zahl der Betriebsratsmitglieder fest.

Initiatoren für die Wahl eines Betriebsrats, Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und schließlich auch die Mitglieder des Betriebsrats genießen für die Dauer ihrer Tätigkeit und teilweise auch für eine gewisse Zeit danach einen besonderen Kündigungsschutz. Betriebsräte haben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einen Anspruch auf teilweise oder je nach Betriebsgröße vollständige Freistellung von ihrer arbeitsvertraglichen Leistung. In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern sieht das Betriebsverfassungsgesetz beispielsweise die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes vor.

Die Mitglieder des Betriebsrats üben das Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie erhalten weiterhin ihr vereinbartes Entgelt. Sie dürfen wegen der Ausübung des Amtes nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden. Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Er muss auch Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.

Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, ist neben den Einzelbetriebsräten ein Gesamtbetriebsrat einzurichten. Er ist zuständig für Angelegenheiten des Gesamtunternehmens. Für Konzernunternehmen kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

Der Betriebsrat hat verschiedene Rechte:

Informationsrecht

Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise – negativ oder positiv – berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren.

Mitwirkungsrecht

Der Betriebsrat hat in allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht, das sich allerdings auf Information und Beratung beschränkt. Der Arbeitgeber kann solche Angelegenheiten auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchsetzen.

Mitbestimmungsrecht

Das Betriebsverfassungsgesetz zählt im Einzelnen auf, in welchen Fällen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zustehen. Insbesondere in wichtigen Personalangelegenheiten als auch in sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Zustimmungs- oder Vetorechte. In diesem Bereich darf der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates tätig werden.

Die Mitbestimmung in sozialen und individuellen personellen Angelegenheiten bezieht sich beispielsweise auf die

  • Betriebsordnung,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaubsplanung,
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind,
  • Entlohnungsgrundsätze,
  • mobile Arbeit
  • Einstellung und
  • Versetzung.

Fortbildung

Die Mitglieder des Betriebsrats haben auch das Recht an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, sofern Kenntnisse vermittelt werden, die für die Art des Betriebes erforderlich sind. In dieser Zeit erhalten sie ihr Entgelt ebenfalls fortgezahlt.

Außerdem haben Mitglieder des Betriebsrats das Recht bezahlt an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind. Umgangssprachlich wird hierbei häufig vom Bildungsurlaub gesprochen. Anbieter solcher Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen können Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg stellen.

Anträge auf Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz richten Sie bitte bevorzugt an folgende Email-Adresse: referat24(@)wm.bwl.de

 

Rechtsgrundlage

 

Betriebsverfassungsgesetz

§ 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (Unzulässigkeit der Kündigung)

§ 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz(BetrVG) (Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis)

 

Freigabevermerk

 

Stand: 23.10.2023

Verantwortlich: WirtschaftsministeriumBaden-Württemberg