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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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BITE Bewerbemanagementsystem
Die Bewerbermanagement Software von BITE unterstützt Unternehmen umfangreich und zielführend während des kompletten Recruiting-Prozesses.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm, Deutschland, Tel: +49 (0)731/141150-0, E-Mail: info@b-ite.de
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Das Bewerbemanagementsystem von der BITE GmbH erhebt mithilfe von Cookies folgende Daten:

  • pk_id: Generiert eine zufällige Session-ID, um den Nutzer bei einem erneuten Seitenaufruf wiederzuerkennen.
  • pk_ref: Wird verwendet, um festzustellen, von welcher Herkunftswebsite (Referrer) der User gekommen ist, um auf unsere Website zuzugreifen.
  • pk_ses: Wird genutzt, um Seitenabrufe des Besuchers während der Sitzung nachzuverfolgen
  • bjp: Für Darstellung/Anzeige des Bewerbungs-Formulars.
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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Palais Landenberg Rathaus
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Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft und Stillzeit

 

Durch Ihre Arbeit während der Schwangerschaft und während der Stillzeit darf Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes nicht gefährdet werden. Ihr Arbeitgeber darf Sie deshalb in der Schwangerschaft z.B nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigen, bei denen Sie Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber prüfen, wie gefährlich diese für Sie sein können und in welchem Maß Sie diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Auch beim Umgang mit Biostoffen, z.B. in Körperflüssigkeiten, gelten für schwangere und stillende Frauen erhöhte Schutzvorgaben. Fließarbeit und Akkordarbeit sind sowohl für schwangere als auch für stillende Frauen unzulässig. Auch Alleinarbeit und getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo kann für schwangere Frauen kritisch sein.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Ihrer Tätigkeiten selbst oder durch beauftragte zuverlässige und fachkundige Personen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) Dies gilt hinsichtlich aller Risiken für die Sicherheit und Gesundheit sowie aller Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit. Er muss notwendige Schutzmaßnahmen wie z.B. eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit festlegen oder die Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz veranlassen. Über das Ergebnis dieser Beurteilung und die notwendigen Schutzmaßnahmen muss er Sie informieren.

Besteht während Ihrer Schwangerschaft wegen gesundheitlicher Risiken bei Fortsetzung der Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes, kann der Arzt ein Attest für ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen.

Dieses müssen Sie dem Arbeitgeber vorlegen. Aus diesem Attest muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Fortsetzung der Beschäftigung zu einer Gefährdung führen könnte. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot muss vom Arzt nicht begründet werden.

Ein ärztlliches Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch ausstellen, wenn eine Frau nach Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist. Im Zeugnis des Arztes sollen der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit, die zulässigen Arbeiten sowie die Dauer der voraussichtlichen Minderleistungsfähigkeit angegeben sein.

 

Vertiefende Informationen

 

Über weitere Beschäftigungsverbote und Beschränkungen können Sie sich auch auf den Seiten der Regierungspräsidien in Baden Württemberg (oder auf der Seite der Gewerbeaufsicht in Baden Württemberg) informieren. Dort finden Sie auch branchenspezifische Merkblätter zum Mutterschutz.

 

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 30.10.2020 freigegeben.